Kinder müssen schwimmen lernen – auch in Corona-Zeiten!

Seit einem Jahr ist der Schwimmschulbetrieb stark von den Pandemie-Maßnahmen betroffen. Nicht nur die öffentlichen und privaten Einrichtungen leiden darunter, sondern vor allem die vielen Kinder, denen die Möglichkeit verwehrt wird, schwimmen zu lernen!

Nach dem 12. BayIfSMV fallen Schwimmschulen als „Badeanstalt“ unter den § 11 „Freizeiteinrichtungen“ und sind dadurch einer Kategorie zugordnet, die in der Öffnungsrangfolge ganz hinten steht.

Der Schwimmunterricht gehört jedoch nicht in die Kategorie „Freizeit“, denn er ist nicht nur eine wertvolle pädagogische Maßnahme, sondern unter Umständen sogar lebenswichtig. Im § 20, der Öffnungen im pädagogischen Bereich erlaubt, werden bedauerlicher Weise nur außerschulische Bildung für Erwachsene sowie Musik- und Fahrschulen berücksichtigt.

Sich an geltende Hygieneregeln zu halten ist allgemeingültig und insbesondere für private Schwimmschulen selbstverständlich. Zudem werden nach aktuellem Wissensstand Viren, wie z.B. Grippe- und Corona-Viren, auf Grund der Chlorung nicht über Schwimmbadwasser übertragen. Durch eine erhöhte Luftfeuchtigkeit, die im Schwimmbadbereich gegeben ist, werden zudem die Bedingungen zur Ausbreitung des Virus verschlechtert.

Darüber hinaus gibt es in Schwimmschulen keinen Publikumsverkehr wie in öffentlichen Badeanstalten. Alle Menschen, die in die Schwimmschule kommen, sind angemeldet und werden mit ihren Kontaktdaten erfasst, was eine lückenlose Nachverfolgung und gute Kontrolle gewährleistet. Gerade kleine Schwimmschulen bieten privaten Einzelunterricht, bei dem sich ausschließlich zwei Personen/Haushalte im Bad aufhalten.

Wir rufen also dazu auf: Lasst unsere Kinder schwimmen lernen!


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