Fixkostenzuschuss und Umsatzersatz für Chaletbesitzer

Ausgangssituation Wir sind Besitzer von Chalets bzw. Ferienhäuser in Österreich. Diese haben wir primär (das ist auch Teil der Auflage beim Erwerb) für touristische Zwecke erworben. Der Erwerb wurde großteils mit Krediten finanziert. Die Einnahmen aus der Vermietung sollen einerseits die Fixkosten und Kreditkosten abdecken und andererseits eine Zukunfts-Vorsorge bzw. Zusatzpension für die Eigentümer darstellen.  

Wirtschaftliche Lage und politische Beteuerungen Seit dem ersten Lockdown im März mussten unsere Chalets mittlerweile über sechs(!) Monate geschlossen bleiben. Das ist vor allem in der Hauptsaison (den Wintermonaten) mit hohen finanziellen Verlusten verbunden. Die Fixkosten (Versicherungen, Kosten für Wartung und Pflege im Innen- und Außenbereich, Gebühren an Gemeinde und Land etc.) fallen trotzdem an. Bei Presseauftritten der Regierungsmitglieder ist immer wieder zu hören, dass auch die „kleinsten Betriebe“ unterstützt werden, dass „der Umsatzsteuerersatz …nun auch auf Privatzimmervermieter, Betriebe mit Urlaub am Bauernhof und Buschenschanken ausgeweitet wird.“ Alles soll „rasch und unbürokratisch über die AMA“ erfolgen.  

Gesetzeslage Es muss für die Gewährung einer Förderung aus einem der Härtefallfonds bzw. für die Gewährung des Umsatzersatzes im Bereich der touristischen Beherbergung entweder eine Privatzimmervermietung oder ein gewerblicher Beherbergungsbetrieb vorliegen. Da unsere „Vermietung keine häusliche Nebenbeschäftigung (von nicht mehr als zehn Fremdenbetten) darstellt“, zählen wir auch nicht zur Privatzimmervermietung (Art III der BVG-Nov 1974 BGBl 1974/444). Wir sind auch kein Gewerbebetrieb im Sinne der Gewebeordnung 1994. Laut Auskunft des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (Katharina Mayer-Ertl) kann die Vermietung der Chalets nur als Wohnraumvermietung qualifiziert werden. Für Einbußen aus einer solchen Vermietung gibt es keine Unterstützung. NUR und jetzt kommt das große ABER: Wenn wir Wohnräume vermieten würden, wäre in den Lockdown-Monaten die Vermietung nicht untersagt worden. Im Gegenteil, unter diesen Voraussetzungen könnten Mietverträge nicht einseitig aufgelöst werden. Als Wohnraumvermieter hätten wir in der Lockdown-Zeit regelmäßige Mieteinnahmen.

Wir hingegen mussten wie alle Privatzimmervermieter und Hotels unsere Chalets geschlossen halten. Auf Grund der derzeitigen Gesetzeslage fallen wir bei sämtlichen Entschädigungszahlungen „durch den Rost“. Chaletbesitzer als Steuerzahler Im Sinne des Umsatzsteuergesetzes werden wir als „Unternehmer“ gesehen und sobald wir Umsätze machen, sind wir umsatzsteuerpflichtig. Sämtliche Einkünfte der in- und ausländischen Chaletbesitzer (Einnahmen minus Aufwendungen) unterliegen in voller Höhe der Einkommenssteuer. Das sind in der Zeit ohne coronabedingte Schließungen beträchtliche Summen, die über die Finanzbehörden an den österreichischen Staat fließen. Chaletbesitzer als Wirtschaftsfaktor in ländlichen Regionen Die Eigentümer der Chalets (aus Österreich und vielen anderen EU-Ländern) haben ihr Geld in ländlichen(!!) Regionen in Österreich investiert. Dadurch wurden gerade in vielen Klein- und Mittelbetrieben (Baumeister, Sägewerk, Tischler, Dachdecker, Elektriker, Installateur, Kaminbauer, Fliesenleger, Einrichtungshäuser, Gärtner, …)  viele Arbeitsplätze nachhaltig (Wartung und Pflege der Chalets) geschaffen. Weiters sind die Vermietungsagenturen vor Ort große und bedeutende Arbeitgeber, die mehrere hunderte Arbeitsplätze ganzjährig sicherstellen. Forderungen der Chaletbesitzer Da wir als Privatzimmervermieter, ohne Gewerbeschein, durch das Fördernetz fallen und keine Umsatzeinbrüche geltend machen können, halten wir eine Adaptierung der Gesetzeslage bzw. Anpassung der Förderrichtlinien für unumgänglich. Wir fordern für die coronabedingten, zwangsweisen Schließungstage unserer Chalets eine Fixkostenabgeltung und einen adäquaten Umsatzersatz (gemessen am Vorjahresumsatz). Diese Abgeltung muss unabhängig von den sonstigen finanziellen Verhältnissen der Chaletbesitzer erfolgen, wie dies beispielsweise auch bei Schweinbauern der Fall ist, denen der Einkommensverlust durch den Preisverfall abgegolten wird, unabhängig von der sonstigen finanziellen Situation des Landwirts und seiner sonstigen Einkünfte. Da die finanziellen Einbußen bereits im März 2020 begonnen haben, ersuchen wir um ein rasche und unbürokratische Abwicklung der Entschädigungszahlungen.

Im Kontext mit einer fairen Entschädigung der Chaletbesitzer geht es um a) österreichische Standortpolitik (viele ausländische, „kleine“, private Investoren), b) Wirtschaftspolitik (Stärkung vieler KMUs in ländlichen Regionen), c) Arbeitsplatzpolitik (Schaffung und Sicherung regionaler Arbeitsplätze), d) nachhaltigen und kleinteiligen Tourismus in Österreich. Als Chaletbesitzer tragen wir zum Bruttoinlandsprodukt und Wirtschaftswachstum in Österreich bei. Daher ist es ein Gebot der Fairness, dass wir nicht nur in „guten“ Zeiten Steuern zahlen, sondern in Zeiten des (unverschuldeten) Beherbergungsverbots angemessene Entschädigungs-zahlungen erhalten.    Die österreichischen Chaletbesitzer Ausgangssituation Wir sind Besitzer von Chalets bzw. Ferienhäuser in Österreich. Diese haben wir primär (das ist auch Teil der Auflage beim Erwerb) für touristische Zwecke erworben. Der Erwerb wurde großteils mit Krediten finanziert. Die Einnahmen aus der Vermietung sollen einerseits die Fixkosten und Kreditkosten abdecken und andererseits eine Zukunfts-Vorsorge bzw. Zusatzpension für die Eigentümer darstellen.   Wirtschaftliche Lage und politische Beteuerungen Seit dem ersten Lockdown im März mussten unsere Chalets mittlerweile über sechs(!) Monate geschlossen bleiben. Das ist vor allem in der Hauptsaison (den Wintermonaten) mit hohen finanziellen Verlusten verbunden. Die Fixkosten (Versicherungen, Kosten für Wartung und Pflege im Innen- und Außenbereich, Gebühren an Gemeinde und Land etc.) fallen trotzdem an. Bei Presseauftritten der Regierungsmitglieder ist immer wieder zu hören, dass auch die „kleinsten Betriebe“ unterstützt werden, dass „der Umsatzsteuerersatz …nun auch auf Privatzimmervermieter, Betriebe mit Urlaub am Bauernhof und Buschenschanken ausgeweitet wird.“ Alles soll „rasch und unbürokratisch über die AMA“ erfolgen.   Gesetzeslage Es muss für die Gewährung einer Förderung aus einem der Härtefallfonds bzw. für die Gewährung des Umsatzersatzes im Bereich der touristischen Beherbergung entweder eine Privatzimmervermietung oder ein gewerblicher Beherbergungsbetrieb vorliegen. Da unsere „Vermietung keine häusliche Nebenbeschäftigung (von nicht mehr als zehn Fremdenbetten) darstellt“, zählen wir auch nicht zur Privatzimmervermietung (Art III der BVG-Nov 1974 BGBl 1974/444). Wir sind auch kein Gewerbebetrieb im Sinne der Gewebeordnung 1994. Laut Auskunft des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (Katharina Mayer-Ertl) kann die Vermietung der Chalets nur als Wohnraumvermietung qualifiziert werden. Für Einbußen aus einer solchen Vermietung gibt es keine Unterstützung. NUR und jetzt kommt das große ABER: Wenn wir Wohnräume vermieten würden, wäre in den Lockdown-Monaten die Vermietung nicht untersagt worden. Im Gegenteil, unter diesen Voraussetzungen könnten Mietverträge nicht einseitig aufgelöst werden. Als Wohnraumvermieter hätten wir in der Lockdown-Zeit regelmäßige Mieteinnahmen. Wir hingegen mussten wie alle Privatzimmervermieter und Hotels unsere Chalets geschlossen halten. Auf Grund der derzeitigen Gesetzeslage fallen wir bei sämtlichen Entschädigungszahlungen „durch den Rost“. Chaletbesitzer als Steuerzahler Im Sinne des Umsatzsteuergesetzes werden wir als „Unternehmer“ gesehen und sobald wir Umsätze machen, sind wir umsatzsteuerpflichtig. Sämtliche Einkünfte der in- und ausländischen Chaletbesitzer (Einnahmen minus Aufwendungen) unterliegen in voller Höhe der Einkommenssteuer. Das sind in der Zeit ohne coronabedingte Schließungen beträchtliche Summen, die über die Finanzbehörden an den österreichischen Staat fließen. Chaletbesitzer als Wirtschaftsfaktor in ländlichen Regionen Die Eigentümer der Chalets (aus Österreich und vielen anderen EU-Ländern) haben ihr Geld in ländlichen(!!) Regionen in Österreich investiert. Dadurch wurden gerade in vielen Klein- und Mittelbetrieben (Baumeister, Sägewerk, Tischler, Dachdecker, Elektriker, Installateur, Kaminbauer, Fliesenleger, Einrichtungshäuser, Gärtner, …)  viele Arbeitsplätze nachhaltig (Wartung und Pflege der Chalets) geschaffen. Weiters sind die Vermietungsagenturen vor Ort große und bedeutende Arbeitgeber, die mehrere hunderte Arbeitsplätze ganzjährig sicherstellen. Forderungen der Chaletbesitzer Da wir als Privatzimmervermieter, ohne Gewerbeschein, durch das Fördernetz fallen und keine Umsatzeinbrüche geltend machen können, halten wir eine Adaptierung der Gesetzeslage bzw. Anpassung der Förderrichtlinien für unumgänglich.

Wir fordern für die coronabedingten, zwangsweisen Schließungstage unserer Chalets eine Fixkostenabgeltung und einen adäquaten Umsatzersatz (gemessen am Vorjahresumsatz). Diese Abgeltung muss unabhängig von den sonstigen finanziellen Verhältnissen der Chaletbesitzer erfolgen, wie dies beispielsweise auch bei Schweinbauern der Fall ist, denen der Einkommensverlust durch den Preisverfall abgegolten wird, unabhängig von der sonstigen finanziellen Situation des Landwirts und seiner sonstigen Einkünfte. Da die finanziellen Einbußen bereits im März 2020 begonnen haben, ersuchen wir um ein rasche und unbürokratische Abwicklung der Entschädigungszahlungen. Im Kontext mit einer fairen Entschädigung der Chaletbesitzer geht es um a) österreichische Standortpolitik (viele ausländische, „kleine“, private Investoren), b) Wirtschaftspolitik (Stärkung vieler KMUs in ländlichen Regionen), c) Arbeitsplatzpolitik (Schaffung und Sicherung regionaler Arbeitsplätze), d) nachhaltigen und kleinteiligen Tourismus in Österreich.

Als Chaletbesitzer tragen wir zum Bruttoinlandsprodukt und Wirtschaftswachstum in Österreich bei. Daher ist es ein Gebot der Fairness, dass wir nicht nur in „guten“ Zeiten Steuern zahlen, sondern in Zeiten des (unverschuldeten) Beherbergungsverbots angemessene Entschädigungs-zahlungen erhalten.    Die österreichischen Chaletbesitzer


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