Gegen Amtswillkür am Familiengericht


Gast

/ #45 Re: Re: @ 34

2013-07-07 12:50

#38: - Re: @ 34

Verwandte sind immer als Beistand zuzulassen, ansonsten kann Befangenheitsantrag gestellt werden:

nach § 13 Abs. 2 u. 6 FGG und / oder § 12 iVm § 10

Beispiel:

abcdef

Im Übrigen erfolgt die Begleitung als volljährige Verwandte, hier: als Verlobte und ehren­amtlich. Aus den Umständen des Einzelfalls ergibt sich dafür auch ein Bedürfnis. § 67 Abs. 7 VwGO ist eine Parallelvorschrift zu § 13 Abs. 6 FGG, daher sei aus Hartung in Posser/Wolff: Beck'scher Online-Kommentar VwGO, Edition: 8, Stand 1.1.2009, § 67, Rn. 77 zitiert:

Dem Gesetzgeber ging es darum, durch die Beschränkung des Kreises von Personen, die als Beistand in der Verhandlung auftreten können, eine Umgehung der Einschränkungen des § 67 Abs 2 zu verhindern (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs 16/3655, 91 zu Art 8 Nr 5). Während bisher jede Person als Beistand auftreten konnte, die zu einem sach­gerechten Vortrag fähig war (§ 67 Abs 2 S 3 VwGO aF), können nunmehr Beistände grund­sätzlich nur solche Personen sein, die in einem Verfahren, für das kein Vertretungs­zwang besteht, als Bevollmächtigte auftreten dürfen (Abs 2, Rn 18). Andererseits soll dem im Ausnahmefall berechtigten Anliegen eines Beteiligten Rechnung getragen werden, mit einer ihm vertrauten oder besonders sachkundigen Person, in der Verhandlung auftreten zu dürfen und dieser den Vortrag in der Verhandlung zu überlassen. Bei der Formulierung hat sich der Gesetzgeber an den vom BVerfG zu § 22 BVerfGG entwickelten engen Grundsätzen (BVerfG NJW 1994, 1272 = 1 BvR 105/94) orientiert.

Das Bundesverfassungsgericht führt dazu in 1 BvR 105/94 in Gesetzesergänzung aus: Eine solche Beiordnung muss subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich sein. Die subjektive Notwendigkeit ergibt sich aus dem besonderen Vertrauensverhältnis des Vollmacht­gebers zu seiner Verlobten, der Unterzeichnerin, die den Antragsteller, auch in seinen Familien­ver­fahren, seit vielen Jahren begleitet. Ein Beistand ist nach Hartung in Posser/Wolff: Beck'scher Online-Kommentar VwGO, Edition: 8, Stand 1.1.2009, § 67, Rn. 76.

Der Beistand ist nicht Vertreterin des Beteiligten, sondern unterstützt diesen bei der Aus­führung seiner Rechte in der Verhandlung. XXX hat das subjektive Bedürfnis auch von seiner Lebensgefährtin und Verlobten begleitet und unterstützt zu werden.

Die Zulassung ist auch objektiv sachdienlich. Die Unterzeichnerin ist mit dem hier vorliegenden Fall persönlich vertraut. Sie kann somit bei der Darstellung der Ereignisse helfen, wie sie aus den Gerichtsakten gerade ja nicht hervor gehen. Deshalb stellt sie für ihren Verlobten auch objektiv eine unverzichtbare Hilfe dar, die durch einen Rechtsanwalt, der nur Einblick in die Akte hatte, nicht ausgeglichen werden kann.

Die Intention des Gesetzgebers durch Einfügung von § 13 Abs. 6 FGG war nicht der Ausschluss von Beiständen, sondern nur eine Verhinderung einer ungesetzlichen rechtlichen Vertretung durch als Bevollmächtigte ausgeschlossene Personen. Diese Anforderungen werden erfüllt.

Jedoch trifft auch eine Bevollmächtigung zu, denn hier gelangt die gesetzgeberische Komponente an die Grenze des Schutzes der Menschenrechte. Mit dieser Konstruktion würde ja auch jeder Generalbevollmächtigte ausgeschlossen werden können, was weder sachgerecht noch dem Schutz der Menschenrechte dienlich ist.

XXXX beantragt Beistandschaft für sich und bestätigt, dass seine Verlobte XXX als Vertrauensperson und/oder Beistand legitimiert ist, materiell rechtliche und verfahrensrechtliche Willenserklärungen jedweder Art abzugeben.

 

Dann muss die Unterschrift des Antragstellers und des Beistands erfolgen.