Gegen Amtswillkür am Familiengericht


Gast

/ #123 Re:

2013-08-01 07:38

#34: -

Die Zurückweisung eines Beistandes kann nur erfolgen, "wenn dieser zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig ist"

gemäß § 13 Abs. 6 SGB X

sowie §§ 181, 227 ff. BGB §§ 32;

§§ 32 + 34 StGB.

 

Die Zurückweisung eines oder mehrerer Beistände durch das Gericht muss schriftlich erfolgen

siehe § 13 Abs. 7 SGB X.

 

Bei unseren sehr geschätzten Ämtern nie das Wort "Zeuge" verwenden,

sondern immer von "Person meines Vertrauens"!!!

 

Liebe Grüße

Werner Hoeckh aus Asperg

JugendamtsgeschaedigteEltern@web.de