Rettet KMU's und Selbstständigerwerbende vor dem Corona-Konkurs

Geschätzte Selbstständigerwerbende, (Mit-)Inhaber von Einzelfirmen, GmbHs oder AGs

Die Corona-Pandemie hat mit dem Lockdown verheerende wirtschaftliche Auswirkungen für viele Branchen. Der Bundesrat hat zwar mit diversen Massnahmen kurzfristig geholfen. So konnten ab dem 23. März auch selbstständig Erwerbende Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung stellen und der Bund eröffnete den Betroffenen die Möglichkeit, unbürokratisch und schnell einen Corona-Kredit zu beantragen. Aber schon am 20. Mai hat der Bundesrat unverständlicherweise entschieden, dass für sämtliche Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie für mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner ab dem 1. Juni 2020 der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung erlischt. Dass es sich hier um einen katastrophalen Fehlentscheid handelt, hat in der Juni-Session sogar die Mehrheit des National- und Ständerates festgestellt. Es wurde zuerst positiv und schlussendlich leider negativ über eine Motion zur Weiterführung der Kurzarbeitsentschädigung abgestimmt. Unsere Regierung scheint sich also kurzfristig nicht der absoluten Notlage diverser KMUs und Selbstständigen bewusst zu sein und verschiebt diesen für viele existenziellen Entscheid auf die Herbstsession.

Dabei ist es offensichtlich, dass die gesamte Eventbranche mit zigtausenden Unternehmen wie Zeltverleiher, Caterer, Messebauer, Veranstalter, Techniker und alle ihre Zulieferanten kurz vor dem endgültigen Aus steht. Tausende von Veranstaltungen wurden für dieses Jahr bereits abgesagt. Die Hauptsaison der Aussenveranstaltungen ist März bis September. Für diesen Zeitraum hat die Eventbranche bereits einen nicht mehr zu kompensierenden Umsatzverlust von bis zu 90 Prozent erlitten. Die Lockerung der Einschränkungen auf Veranstaltungen mit maximal 1000 Personen (vielleicht ab September noch mehr) kann wenn überhaupt nur noch einen Bruchteil der Verluste decken. Somit ist es offensichtlich, dass sich die Branche (wenn überhaupt) frühestens im Frühling 2021 wieder Schritt um Schritt erholen könnte. Unerlässlich notwendige Einnahmen fehlen komplett. Dem Unternehmer nützen auch keine Kurzarbeitsentschädigungen für Mitarbeiter, wenn sie selber nicht mehr genug zum Leben haben. Die meisten Unternehmen der Eventbranche sind Familienbetriebe, in denen der Inhaber mit seinem Partner die Firma führt. Bis zum heutigen Zeitpunkt hatten eine Vielzahl der Betriebe keine Aufträge und dementsprechend auch keine Einkünfte aus dem ordentlichen Betrieb. Man hatte lediglich vom 23. März bis zum 31. Mai die Möglichkeit, eine Pauschale von CHF 3'320.00 pro Vollzeitstelle geltend zu machen.

Auch das ist jetzt mit dem Bundesratsentscheid von 20. Mai Geschichte. Somit stehen jetzt tausende von diesen Event-Unternehmer ohne Einnahmen kurz vor dem endgültigen Aus. Da kann auch eine Zwangs-Verschuldung über einen Corona-Kredit, welcher zuerst wieder erwirtschaftet und zurückerstattet werden muss, nicht wirklich helfen.

Und jetzt kommt das Allerschlimmste, was uns KMUs von Corona schonungslos und brutal aufgezeigt wird. Laut geltendem Gesetz hat ein Selbstständigerwerbender und auch ein (Mit-)Inhaber einer GmbH oder AG inklusive ihm nahestehende Personen wie Ehepartner weder Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung noch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV). Alle diese Unternehmer zahlen also ihr Leben lang viel Geld für eine Arbeitslosenversicherung ein, für welche sie aber nie im Leben eine Versicherungsleistung beziehen können. Im Falle einer Liquidation oder Konkurs bleibt also diesen Unternehmer nur der bittere Gang zum Sozialamt.

Es kann daher nur eine bundesrätliche kurzfristige Lösung kann für die Betroffenen eine Konkurswelle und für deren Mitarbeiter sich nachziehende Kündigungswelle verhindern.

Diese Petition fordert von unserer Regierung ein sofortiges Notfallpaket zur finanziellen Unterstützung von Selbstständigen und Angestellten von GmbH und AG in arbeitgeberähnlichen Stellungen, Ehegatten und eingetragene Partner inklusive! Dabei muss es sich um eine angemessene finanzielle Unterstützung handeln, welche der Arbeitslosenversicherung (ALV) gleich kommt. Eine monatliche Auszahlung also, die es dem Betroffenen ermöglicht, einen normalen Lebensunterhalt zu finanzieren und eine Krisenzeit zu überbrücken, ohne dass Mitarbeiter entlassen werden müssen oder gar der Konkurs angemeldet werden muss. Diese Unterstützung muss solange geleistet werden, bis eine betroffene Branche nachweislich wieder eine Basis für eine fortlaufende Geschäftsexistenz bietet. Im Falle einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit, welche beispielsweise über eine Pandemie oder eine Katastrophe verursacht wird, muss jeder Betroffene, welcher in die ALV einzahlt auch eine entsprechende Versicherungsleistung über einen definierten Zeitraum beanspruchen können.

23. Juni 2020 / Rolf Zuppiger

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