Dylan und Tascha - Gegen die Zwangsbeschlagnahmung von Tascha !


Gast

/ #1434

2013-11-24 20:40

Vielleicht habe ich hier etwas für Euch:
Wenn der Hund vor 2004 bei der Familie gemeldet wurde, darf er bleiben. Und Dylan gilt doch bestimmt als schwerbehindert. Dann kann man den Hund als Behinderten-Begleithund anmelden. ;)
§ 15 Ausnahmeregelungen

(1) Die Verordnung gilt nicht für Diensthunde des Bundesgrenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, des Katastrophenschutzes, des Rettungsdienstes und der Polizei.

(2) Die Verordnung gilt nicht für Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.

(3) Blindenführ- und Behindertenbegleithunde sind mit Ausnahme der Anzeigepflicht des § 6 Abs. 1 von den Regelungen dieser Vorordnung befreit, wenn der örtlichen Ordnungsbehörde der Verwendungszweck des Hundes nachgewiesen wird.

§ 16 Übergangsregelungen

(1) Soweit die Haltung des Hundes am 1. Juli 2004 nicht untersagt war und die Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 1 nicht vorliegen, findet für den Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 8 Abs. 2 das Verbot des § 1 Abs. 2 Satz 3 keine Anwendung; es gilt für diese ab dem 1. Oktober 2004 die Erlaubnispflicht des § 10 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Nachweis eines berechtigten Interesses zum Halten dieses gefährlichen Hundes entfällt.

(2) Soweit die Haltung des Hundes am 1. Juli 2004 nicht untersagt war und die Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 1 nicht vorliegen, gilt für den Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 8 Abs. 3, für den ein Negativzeugnis nicht erteilt wird, ab dem 1. Oktober 2004 § 10 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Nachweis eines berechtigten Interesses zum Halten dieses gefährlichen Hundes entfällt.

Gruß Heiko