Stoppt die Aushebelung der freien Schulwahl durch Gesetze
Immer mehr Eltern wollen gern von dem freien Schulwahlrecht in NRW Gebrauch machen. Schnell stößt dieses Schulwahlrecht an ihre Grenzen. So sieht das Schülerbeförderungsgesetz nämlich vor, dass nur die Fahrkosten zur dem am Wohnort nächstgelegen Schule einer Schulform erstattet wird. Es besteht zwar die Möglichkeit einen Antrag beim Schulträger/-behörden zu stellen, jedoch wird diesem nur in den seltensten Fällen entsprochen. Auf Bedürfnisse von Eltern und Schüler_innen wird hierbei nicht eingegangen. So stellt ein Missfallen einer Schule keinen Rechtfertigungsgrund dar um sein Kind auf eine andere schule der selben Schulform zu schicken. Selbst wenn eine Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern auf Grund von Erfahrungen mit Geschwisterkindern nicht möglich ist, ist dies kein ausreichender Grund für die Schulträger/-behörden.
Fazit:
Vom Recht auf freie Schulwahl können nur Eltern Gebrauch machen, die es sich leisten können die Fahrtkosten für ihre Kinder selbst zu finanzieren. Eltern mit schwachem Einkommen wird dieses Recht durch die in der "Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) durch die §9 (Fn5) Nächstgelegene Schule Abs. 9" versagt.
Wenn man meint, dass Sozialgesetzbuch sieht hier einen Ausgleich vor dann muss man leider feststellen, dass auch im SGB II die Kostenübernahme nicht erfolgt. Hier heißt es wie folgt:
II.4.1 Grundsatz
Schülerinnen und Schüler, die die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges besuchen und hierfür auf Schülerbeförderung angewiesen sind, erhalten die Kosten für die notwendige Schülerbeförderung, sofern die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.
Schulgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG).
§ 1 (Fn 10) Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung
(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und Herkunft und sein Geschlecht ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Dieses Recht wird nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet.
(2) Die Fähigkeiten und Neigungen des jungen Menschen sowie der Wille der Eltern bestimmen seinen Bildungsweg. Der Zugang zur schulischen Bildung steht jeder Schülerin und jedem Schüler nach Lernbereitschaft und Leistungsfähigkeit offen.
Wir fordern gleiches Recht für alle!!!
Ziel muss es sein, dass auch die Ausführungsverordnungen und Schulgesetze besser auf die Bedürfnisse der Eltern und Kinder abgestimmt werden. So muss es also auch möglich sein, dass ein Kind nicht auf die nächstgelegene Schule geht, sondern auch auf eine etwas weiter weg liegende Schule.
SGB II: http://www.harald-thome.de/media/files/richtlinien/BuT-Mettmann-Kreis---10.05.2011.pdf
Schulgesetz NRW: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=223&bes_id=7345&aufgehoben=N&menu=1&sg=#det270903
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