Petition gegen das Psychologengesetz 2013

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Gast

#239 Re:

2013-10-25 09:44

#138: -  

 OK, wie soll dann der Auszug aus dem Gesetz verstanden werden:

2. Abschnitt

Gesundheitspsychologie

Berufsumschreibung der Gesundheitspsychologie

§ 13. (1) Die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie umfasst jene Aufgaben, die auf

Grundlage der psychologischen Wissenschaft sowie des Erwerbs der fachlichen Kompetenz im Sinne

dieses Bundesgesetzes mit der Förderung, Erhaltung und Wiedererlangung von physischer und

psychischer Gesundheit zusammenhängen, mit den verschiedenen Aspekten gesundheitsbezogenen

Verhaltens einzelner Personen und Gruppen und mit allen Maßnahmen, die der Verbesserung der

Rahmenbedingungen von Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung und der Verbesserung des

Systems gesundheitlicher Versorgung dienen.

(2) Der den Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorbehaltene

Tätigkeitsbereich umfasst

1. die gesundheitspsychologische Diagnostik von Einzelpersonen aller Altersstufen und von

Gruppen, insbesondere in Bezug auf die verschiedenen Aspekte des Gesundheitsverhaltens und

dessen Bedingungen sowie

2. die Erstellung von gesundheitspsychologischen Befunden und Stellungnahmen insbesondere in

Bezug auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten und dessen Bedingungen, gesundheitsbezogene

Ressourcen sowie die Erstattung von gesundheitspsychologischen Gutachten.

(3) Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich der Gesundheitspsychologinnen und

Gesundheitspsychologen insbesondere

1. die gesundheitspsychologische Behandlung von Einzelpersonen, Paaren und Gruppen in Bezug

auf Gesundheitsverhalten, insbesondere im Hinblick auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten

wie Ernährung, Bewegung, Rauchen,

2. die gesundheitspsychologische Beratung von Einzelpersonen, Paaren und Gruppen in Bezug auf

die Förderung, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung psychischer und physischer Gesundheit

sowie die Vermeidung von Gesundheitsrisiken unter Berücksichtigung der Lebens-, Freizeit- und

Arbeitswelt,

3. die Analyse und die Beratung von Organisationen, Institutionen und Systemen in Bezug auf

gesundheitsbezogene Rahmenbedingungen und Maßnahmen im Rahmen der

Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation,

4. die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von gesundheitspsychologischen Maßnahmen

und Projekten im Bereich der Gesundheitsförderung in den Handlungsfeldern Partnerschaft,

Arbeitsplatz, Schule, soziales Wohnumfeld und Krankenanstalt sowie

5. die Forschungs- und Lehrtätigkeit im Bereich der Gesundheitspsychologie.

(4) Die Ausübung der gesundheitspsychologischen Tätigkeiten gemäß Abs. 2 und die berufsmäßige

Ausübung der Tätigkeiten gemäß Abs. 3 ist den Gesundheitspsychologinnen und

Gesundheitspsychologen vorbehalten.

(5) Personen, die nicht zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie berechtigt sind, ist die

Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 2 und die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeiten gemäß Abs. 3

verboten.

538ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 9 von 28

www.parlament.

Ich bitte um Erklärung, wie z.B. Punkt 5 falsch/richtig verstanden werden kann/soll?????????????????

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Gast

#241 Re: Re:

2013-10-25 09:52:21

#239: - Re:

ganz einfach. genau lesen:

es steht ja überall "gesundheitspsychologisch" davor - nicht die "Lebens- und sozialberatungs Diagnostik" ...

 

Augen auf - Ohren auf - Helmi ist da ...